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Übersicht über das Arbeitsrecht
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Fachbereich: |
GMK
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Woerter |
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Kurzbeschreibung |
1 Arbeitsvertragsrecht 1.1 Der Arbeitsvertrag Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden im Arbeitsvertrag geregelt. Der Arbeitsvertrag unterliegt keiner gesetzlichen Form, er kann also auch ...
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Übersicht über das Arbeitsrecht
1 Arbeitsvertragsrecht
1.1 Der ArbeitsvertragDie Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer werden im Arbeitsvertrag geregelt. Der Arbeitsvertrag unterliegtkeiner gesetzlichen Form, er kann also auch mündlich rechtskräftigabgeschlossen werden. Es ist jedoch zweckmäßig ihn schriftlichabzuschließen. Im Arbeitsvertrag wird unter anderem festgelegt: Beginn und Beendigung desArbeitsverhältnisseskurze Charakterisierung der ArbeitUrlaubsdauerKündigungsfristenAnfangs-Arbeitsentgelt... Um Benachteiligungen zu vermeiden liegen dem Arbeitsvertrages nebenvertraglichen Vereinbarungen, gesetzliche Bestimmungen (Bundesurlaubsgesetz,Kündigungsschutzgesetz,...), die Betriebsordnung eines Unternehmens und diefür die Branche geltenden Tarifverträge zugrunde.
1.2 Pflichten des Arbeitnehmers und ArbeitgebersMit Abschluß des Arbeitsvertrages übernehmen ArbeitnehmerundArbeitgeber Pflichten und erhalten Rechte. Für Angestellte sind diese imHandelsgesetzbuch festgehalten:
1.2.1 Pflichten des ArbeitnehmersArbeitspflicht des Arbeitnehmers: DerArbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben persönlich zuerfüllen und den Weisungen des Arbeitgebers in der Regel Folge zuleisten.Verschwiegenheit und Unbestechlichkeit:Geschäftsgeheimnisse wie Bezugsquellen, Löhne, Umsätze, usw.dürfen weder leichtfertig ausgeplaudert noch gegen Schmiergelder verratenwerden.Einhaltung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots:Der Angestellte darf nebenher ohne Einwilligung des Arbeitgeberswedera) selbständig - auch nicht in einer fremden Branche -ein Handelsgewerbe betreiben b) im Geschäftszweig des Arbeitgebers Geschäfte für eigeneoder fremde Rechnung machen (HGB §60) Auskunfts- und Rechenschaftsablegungspflicht: DerArbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft überden Stand seiner Arbeit zu geben.Pflicht zur Anzeige drohender Schäden: DerArbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf Probleme im Arbeitsablaufhinweisen, z.B. auch auf die Unterschlagung eines Kollegen.Treuepflicht: Der Arbeitnehmer muß seineArbeit so ausführen, daß er die Interessen des ArbeitgebersvertrittEinhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots:Damit der Angestellte nach Ausscheiden seinem vorherigen Arbeitgeber keineKonkurrenz macht, kann ein Wettbewerbsverbot für längstens zwei Jahrevereinbart werden. Er darf aber das berufliche Vorkommen und die neueArbeitsplatzwahl nicht wesentlich erschweren. Außerdem muß eineangemessene Entschädigung für Minderverdienst bezahlt werden (HGB§§ 74,74a). 1.2.2 Pflichten des ArbeitgebersLohnzahlungspflicht: Zahlung des Arbeitgebersfür die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsvertrag und dengesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Bei Krankheit muß das Gehaltsechs Wochen weiter gezahlt werden (HGB §64).Maßregelungsverbot: Der Arbeitgeber darfkeinen Arbeitnehmer benachteiligen, der in zulässiger Weise seine Rechteausübt, z.B. sich bei Vorgesetzten beschwert o.ä.Beschäftigungspflicht: Der Arbeitnehmer istnicht nur dazu verpflichtet zu arbeiten, sondern auch dazu berechtigt.Pflicht zum Schutz vonPersönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers: z.B. Datenschutz, Recht auf freieMeinungsäußerung, Eigentumsrecht,...Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit desArbeitnehmers: Der Arbeitsplatz, an dem der Angestellte täglich vieleStunden verbringt, darf nicht gesundheitsgefährdend sein. Helle, saubereBüros werden ebenso als unabdingbar angesehen wie einwandfreiesanitäre Anlagen. Ein gutes Betriebsklima wird als leistungssteigerndangesehen und soll dazu beitragen, daß Anstand und Sitte gewahrt werden(HGB §67).Pflicht zum Schutz vor sexueller Belästigungam Arbeitsplatz: Die gilt für Frauen und MännergleichermaßenFürsorgepflicht: Pflicht dem Arbeitnehmergegenüber: Sozusagen Gegenstück der Treuepflicht, z.B. die Lohnsteuerrichtig zu berechnen, ...Pflicht zur UrlaubsgewährungZeugnis: Jeder ausscheidende Arbeitnehmer hat dasRecht auf Erteilung eines Zeugnisses (HGB §73). Das Zeugnis mußmindestens Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung haben(einfaches Zeugnis). Auf Verlangen muß der Arbeitnehmer auch dieFührung und die Leistungen angeben. Negative Begebenheiten dürfennicht erwähnt werden.
2 ArbeitsschutzDas Recht auf Arbeit gehört zu den wesentlichen Elementen der modernenIndustriegesellschaft, Ausgewogene und gerechte arbeitsrechtliche Bestimmungensind Grundlage sozialer Sicherheit und sozialen Friedens. Der Arbeitnehmerschutzhat sich aus den Arbeitsbedingungen des 19. Jahrhundert heraus entwickelt undwurde im Jahre 1891 als Gesetz gefaßt. Inhaltlich befaßte es sichmit Frauen-, Nacht- und Kinderarbeit. Außerdem schriebes die Arbeitszeitin den Fabriken, Bergwerken, Werften und Werkstätten fest und brachte dieSonntagsruhe. Schon damals forderte der Reichstag eine zusammenfassende Regelungdes Arbeitsrechts. Zahlreiche Versuche, ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch zuschaffen, sind in diesem Jahrhundert gescheitert, zuletzt 1977. Deshalb ist dasArbeitsrecht immer noch in zahlreichen Einzelgesetzen und in zahllosenGerichtsurteilen verstreut. Der im 19. und 20. Jahrhundert entwickelte Arbeitsschutz läßtsich untergliedern in den technischen und den sozialen Arbeitsschutz.
2.1 Technischer ArbeitsschutzDurch das Grundgesetz hat der Schutz von Leben und Gesundheit desArbeitnehmers eine verfassungsrechtliche Grundlage. Fürden Staat folgtdaraus die Verpflichtung zumindest die zentralen Eckwerte des technischenArbeitsschutzes vorzugeben. Zum technischen Arbeitsschutz gehören alleMaßnahmen, die dazu beitragen Leben und Gesundheit des arbeitendenMenschen zu schützen, insbesondere Verordnungen über Gewerbe,Maschinen Sicherheit am Arbeitsplatz undUnfallverhütungsvorschriften
2.2 Sozialer ArbeitsschutzDie soziale Verantwortung, welche der Staat dem Arbeitnehmer gegenüberübernommen hat, verpflichtet ihn, dem arbeitenden Menschen ein Gefühlder Sicherheit des Arbeitsplatzes zu verschaffen. Zusätzlich zu dengesetzlichen Rechten des Arbeitnehmers, sowie den Rechten aus Betriebsordnungund Tarifvertrag, hat der Gesetzgeber deshalb im Rahmen des sozialen spezielleGesetze erlassen, die den Arbeitnehmer, als offensichtlich dem Arbeitgeberbenachteiligten, im Allgemeinen und besonders benachteiligtenArbeitnehmergruppen im Speziellen schützen sollen: das Kündigungschutzgesetz (KSchG),das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),das Schwerbehindertenschutzgesetz unddas Mutterschutzgesetz(MuSchG).
3 Arbeitsschutzgesetze3.1 Kündigungschutzgesetz (KSchG) 3.1.1 Beendigung des ArbeitsverhältnissesWollen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ein unbefristetesArbeitsverhältnis lösen, so muß gekündigt werden. Fürdie ordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristengemäß §622 BGB: fürAngestellte 42 Tag zum Quartalsendefür Arbeiter 14 Tagefür Auszubildende fristlos, aber nurinnerhalb der Probezeit Diese Kündigungsfristen gelten soweit nicht andere vertraglich (beiAngestellten jedoch mindestens ein Monat) oder tarifvertraglich festgelegtwurden. Ohne Kündigungsfrist - also fristlos - kann nur gekündigt werden,wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der normalenKündigung nicht mehr zumutbar ist. Wichtige Gründe in diesemSinnegibt es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber (sieheTabelle 1). Tab. 1: Gründe für fristloseKündigung
für Arbeitgeber:
| für Arbeitnehmer
| | Tätlichkeit oderEhrverletzung durch den Arbeitnehmer | ⇒ Tätlichkeit oderEhrverletzung durch den Arbeitgeber | | ⇒ Verletzung desVertrauensverhältnis | ⇒ Verletzung derFürsorgepflicht | ⇒ Verweigerung derDienstpflicht | ⇒ Nichtzahlung des Lohnsoder Gehalts | | ⇒ Verletzung desWettbewerbsverbots |
| Ebenso wie beim Mietverhältnis, wird hier ordentliche Kündigungjedoch aus sozialen Gründen beschränkt, um den Bestand dieses fürdie Existenz wichtige Rechtsverhältnis zu sichern. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem besonderenKündigungsschutz.
3.1.2 Allgemeiner KündigungsschutzWer mindestens 6 Monate in derselben Firma beschäftigt ist, ist gegensoziale ungerechtfertigte Kündigung durch das Kündigungsschutzgesetz(KSchG) geschützt. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wennder Arbeitnehmer keinen Kündigungsgrund gab und auch keine betrieblicheNotwendigkeit vorlag. Die sozial ungerechtfertigte Kündigung ist unwirksamund der Arbeitnehmer kann innerhalb von einer Woche beim Betriebsrat Einsprucheinlegen bzw. innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Klage einreichen,wobei der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigungbedingen, der Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisenhat, welche dieKündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen. Eine Kündigung ist ebenfalls sozial ungerechtfertigt, wenn 1. in Betrieben des privaten Rechts die Kündigung gegen eineRichtlinie des Betriebsverfassungsgesetzes(BetrVG) verstößt, oderder Arbeitnehmer z.B. an einem anderen Platz im Betrieb weiterbeschäftigtwerden kann 2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts dieKündigung gegen eine Richtlinie über die Personalauswahl beiKündigungen verstößt oder der Arbeitnehmer an einem anderenPlatz in derselben Dienststelle oder Verwaltung weiterbeschäftigt werdenkann 3.1.3 Besondere KündigungsschutzDer besondere Kündigungsschutz findet fürbesonderePersonengruppen Anwendung, die der Gesetzgeber als äußerstschutzbedürftig einstuft. Neben Jugendlichen, werdenden Müttern undSchwerbehinderten, für die die gesetzlichen Bestimmungen im Folgendenerläutert werden, unterliegen u.a. Wehrdienstleistende undBetriebsratmitglieder dem besonderenKündigungsschutz.
3.2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)Jugendliche bedürfen aufgrund ihrer körperlichen und geistigenEntwicklung eines besonderen Schutzes vor Überbeanspruchung und vor denGefahren am Arbeitsplatz. Ihre gesundheitliche Entwicklung darf nicht durch zufrühe und ungeeignete Arbeiten gefährdet werden. Diesem Ziel dient dasJugendarbeitsschutzgesetz. Die Geschichte des Jugendarbeitsschutzes beginnt mit der Industrialisierungim vergangenen Jahrhundert. Daß preußische “Regulativüber die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken”aus dem Jahre 1838 verbot als erste gesetzliche Regelungdie Fabrikarbeit derKinder unter 9 Jahren und schränkte die Arbeit der Jugendlichen unter 16Jahren auf 10 Stunden ein. Der heutige moderne Jugendarbeitsschutz geht selbstverständlichwesentlich weiter. Er befaßt sich mit allgemeinen Vorschriftenüber die Jugendarbeit, die Beschäftigung von Kindern undJugendlichen bis zu 18 Jahren, die Jugendarbeits- und Freizeit, Beschäftigungsverbote, die Pflichten des Arbeitgebers, die gesundheitliche Betreuung, die Aufsichtsbehörde für Jugendarbeitund in besonderen Fällen mit den Straf- undBußgeldvorschriften 3.2.1 GeltungsbereichDas Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Personen,die noch nicht 18 Jahre alt sind und in einem Ausbildungs-oderArbeitsverhältnis stehen. Ausgenommen sind geringfügigeHilfeleistungen aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Bindung, inEinrichtungen der Jugendhilfe, usw.
3.2.2 Verbot von KinderarbeitDie Beschäftigung von Kindern(Personen die noch nicht 14 Jahre altsind) ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmen ist das Berufspraktikum,soweit es nicht 7 Stunden pro Tag oder 35 Stunden pro Wocheüberschreitet.
3.2.3 Beschäftigung JugendlicherDie Arbeit Jugendlicher unterliegt erheblichen öffentlich-rechtlicherBeschränkungen. Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren istgrundsätzlich nur im Berufsausbildungsverhältnis zulässig.Besonderer Arbeitszeitschutz ist die grundsätzliche Beschränkung dertäglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden bei einer Wochenarbeitszeit von maximal40 Sunden für Jugendliche; Mehrarbeit, Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- undFeiertagsarbeit sind generell unzulässig; Ausnahmen und abweichendeVereinbarungen regelt das Erste Jugendarbeitsschutzänderungsgesetz vom 15.10. 1984.
Jugendarbeits-schutzgesetz
| Geltungsbereich desJugendarbeitsschutzgesetzes Ausbildung und Beschäftigung vonJugendlichen unter 18 Jahren
| Arbeitszeit F 40Stunden pro Woche, max. 8 ½ Stunden am Tag F 5-Tage-Woche F Schichtzeit(Arbeitszeit incl. Pausen) max. 10 Std. /Tag F Arbeitsbeginnfrühestens 6.00 Uhr, -ende spätestens 20.00 Uhr F Ruhepausen
| Originaldokument enthält an dieser Stelle eine Grafik! Original document contains a graphic at this position!
| Gesundheitsschutz F Erstuntersuchung F Nach-und Ergänzungsuntersuchungen F Freistellungfür Untersuchungen F Züchtigungsverbot
| Jugendurlaub F bis16 Jahren 30 Tage F bis17 Jahren 27 Tage F bis18 Jahren 25 Tage
| Beschäftigungsverbote F Kinderarbeit(Jugendliche unter 14 Jahren) F GefährlicheArbeiten F Akkordarbeit F Arbeitenunter Tage F Sonn-und Feiertagsarbeit
| F Freistellungzum Berufsschulunterricht
| Abb. 1: Übersicht über dasJugendarbeitsschutzgesetz
3.2.4 JugendurlaubDer Jugendurlaub beträgt bei noch nicht 16-jährigen 30, bei nochnicht 17-jährigen 27, bei noch nicht 18-jährigen 25 Werktage (Stichtag: Beginn des Kalenderjahrs), im Untertage-Bergbau je 3 Tage zusätzlich.Akkord- und Fließbandarbeit sind verboten.Die Einhaltung derSchutzvorschriften wird durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert unddurch Strafbestimmungen gesichert.
3.2.5 Freistellung zum BerufsschulunterrichtDie Ausbildung erfolgt in der Regel im dualen System, d.h. neben derinnerbetrieblichen Ausbildung besuchen die Auszubildenden denBerufsschulunterricht. Hierzu sind sie vom Arbeitgeber freizustellen(§§ 9,10 JArbSchG).
3.2.6 Beschäftigungsverbote für JugendlicheJugendliche dürfen grundsätzliche keine Arbeitendurchführen, die ihre Leistungsfähigkeit überschreiten.Darüber hinaus dürfen Jugendliche keinen sittlichen Gefahrenausgesetzt sein. Unter 16 Jahren dürfen Jugendliche keine Arbeitverrichten, die mit Unfallgefahren, außergewöhnlicher Hitze,Kälte oder Nässe oder anderen schädlichen Einflüssenverbunden sind, bei über-16-jährigen sind diese Arbeiten erlaubt,soweit sie dem Ausbildungsziel dienen und unter fachkundiger Aufsicht erledigtwerden. Akkordarbeit ist ebenso verboten wie Sonn- und Feiertagsarbeit undArbeit unter Tage.
3.3 Mutterschutzgesetz (MuSchG)Ansätze für gesetzliche Regelungen zum Schutz werdenderMütter gab es bereits im vergangenen Jahrhundert. So bestimmte u. a. dieGewerbeordnung von 1877, daß gewerbliche Arbeitnehmerinnen 3 Wochen nachder Niederkunft nicht beschäftigt werden durften. Aus diesen nach heutigerAuffassung sehr bescheidenen Anfängen hat sich der derzeitige umfassendegesetzliche Mutterschutz entwickelt. Rechtsgrundlage des heutigen Mutterschutzesist vor allem das Mutterschutzgesetz, das vom 1.1.1986 an durch dieEinführung eines Erziehungsurlaubs im Bundeserziehungsgeldgesetz erheblichausgebaut wurde. Ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes ist in Betrieben, in denenregelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, angeeigneter Stelle auszulegen oder auszuhändigen (§18 MuSchG).
3.3.1 Geltungsbereich:Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen die in einemArbeitsverhältnis stehen, ohne Rücksicht auf Familienstand undStaatsangehörigkeit und regelt den gesamten Beschäftigungsbereich,das Beschäftigungsverbot, das Kündigungsverbot, das Arbeitsentgelt,das Mutterschaftsgeld, die Mutterschaftshilfe und beauftragt Behörden mitder Aufsicht des Schutzes.
3.3.2 Informationspflicht der ArbeitnehmerinWerdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft unddenwahrscheinlichen Termin der Entbindung mitteilen, sobald ihr Zustand bekannt ist(§5 MuSchG). Der Arbeitgeber kann diesbezüglich von der Arbeitnehmerindas Zeugnis eines Arztes verlangen. Die Wirkung der Mitteilung liegt darin,daß von ihrem Zugang an der Arbeitgeber prüfen muß. ob undwelche Beschäftigungsverbote er zu beachten hat.
3.3.3 BeschäftigungsverboteWerdende bzw. Stillende Mütter dürfen nicht beschäftigtwerden, wenn Mutter und Kind durch die Beschäftigung gefährdet werdenkönnen oder mit schädlichen Einwirkungen (Strahlen, Gase, ...) inBerührung kommen können (§3 MuSchG). Dabei braucht eineGefährdung nicht durch die Art der Beschäftigung bedingt sein, sondernkann sich auch aus dem besonderen Gesundheitszustand der Frau (z.B.ständiges Erbrechenmüssen) ergeben. Werdende bzw. StillendeMütter dürfen nicht regelmäßig mehr als 5 kg hebenmüssen und nach Ablauf des5. Monats keine Arbeiten ausführen, die nurim Stehen zu verrichten sind oder in denen sie sich stark beugen oder streckenmüssen. Nach Ablauf des 3. Monats der Schwangerschaft darf die Frau keineArbeiten auf Fahrzeugen erledigen, die zur Beförderung von Personen oderGütern dienen (§4 MuSchG). Akkordarbeit oderFließbandarbeit mit festgesetztem Tempo sind ebenfalls verboten. Werdendeund stillende Mütter dürfen nicht mit Mehr-, Nacht und Sonntagsarbeitbeschäftigt werden. Bei einem teilweisen Beschäftigungsverbot, z.B.für bestimmte Tätigkeiten, kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin miterlaubten Arbeiten beschäftigen, soweit diese der Arbeitnehmerin zumutbarsind. Der bisherige konkreteArbeitsplatz bleibt der Arbeitnehmerin garantiert.Die für werdende Mütter bestehenden konkretenBeschäftigungsverbote kommen auch für stillende Mütter zum Zuge,ausgenommen die Verbote über die Beschäftigung im Stehen undaufBeförderungsmittel. Stillende Mütter können nach Ablauf derSchutzfristen Freistellung von der Arbeit für die zum Stillen erforderlicheZeit verlangen (mindestens zweimal täglich 30 Minuten oder eine Stunde proTag).
Mutter-schutzgesetz
| Geltungsbereich desMutterschutzgesetzes Alle Frauen die in einem Arbeitsverhältnisstehen, ohne Rücksicht auf Familienstand undStaatsangehörigkeit
| Beschäftigungsverbote F Gesundheitvon Mutter oder Kind gefährdet F GefährlicheEinflüsse am Arbeitsplatz F Arbeitenmit schwerem Heben, Strecken oder Beugen verbunden F nurim Stehen zu erledigen (ab 5. Monat) F Personen-oder Güterbeförderung (ab 3. Monat) F Akkord-oder Fließbandarbeit mit festges. Tempo F Arbeitenunter Tage F Sonn-und Feiertagsarbeit
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| Entgeltschutz F Mutterschutzlohnbei Beschäftigungsverbot F Mutterschaftsgeldinnerhalb der Schutzfristen F Zuschußzum Mutterschaftsgeld F Mutterschaftshilfe s ÄrztlicheBetreuung s Versorgungmit Arznei- und Heilmitteln s stationäreBehandlung in einer Krankenanstalt bis 6 Tage nach Entbindung s Haushaltshilfe,soweit nötig
| Schutzfristen F ab6 Wochen vor Entbindung und F bis8 Wochen nach der Entbindung absolutesBeschäftigungsverbot F beiFrüh- oder Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen nach Entbindung
| Schutzfristen F Erziehungsgeldbis zum 24. Lebensmonat des Kindes F Anspruchauf unbezahlten Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres desKindes
| Kündigungsverbot F währendder Schwangerschaft sowie bis 4 Monate danach
| Abb. 2: Übersicht über dasMutterschutzgesetz
3.3.4 SchutzfristenSechs Wochen vor der Entbindung darf eine Werdende Muttergrundsätzlich nichtbeschäftigt werden (absolutesBeschäftigungsverbot), es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklichmit der Beschäftigung einverstanden. Wöchnerinnen dürfen achtWochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (absolutesBeschäftigungsverbot). Diese Frist verlängert sich auf 12 Wochen beiFrüh- oder Mehrlingsgeburten.
3.3.5 EntgeltsicherungDurch die Mutterschaft dürfen der Arbeitnehmerin keine finanziellenNachteile entstehen. Soweit Frauen durch Beschäftigungsverbot ganz oderteilweise mit der Arbeit aussetzen, so muß der Arbeitnehmer den bisherigenDurchschnittsverdienst weiter gewähren. In der gesetzlichenKrankenversicherung versicherte Frauen erhalten während der absolutenSchutzfristen (sechs Wochen vor und acht bzw. 12 Wochen nach der Entbindung)Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts derletzten drei Monate von der Krankenkasse. Nicht in der gesetzlichenKrankenversicherung Versicherte erhalten vom BundesversicherungsamtMutterschaftsgeld in Höhe von maximal DM 400,00 (Stand ‘95). Da durchdas Mutterschaftsgeld der bisherige Verdienst vielfach nicht abgedeckt ist,muß der Arbeitgeber im allgemeinen während der gesetzlichenSchutzfristen einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischenDM 25,00 und dem um die gesetzlichen Abzüge vermindertenkalen
1 Arbeitsvertragsrecht
1.1 Der ArbeitsvertragDie Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer werden im Arbeitsvertrag geregelt. Der Arbeitsvertrag unterliegtkeiner gesetzlichen Form, er kann also auch mündlich rechtskräftigabgeschlossen werden. Es ist jedoch zweckmäßig ihn schriftlichabzuschließen. Im Arbeitsvertrag wird unter anderem festgelegt: Beginn und Beendigung desArbeitsverhältnisseskurze Charakterisierung der ArbeitUrlaubsdauerKündigungsfristenAnfangs-Arbeitsentgelt... Um Benachteiligungen zu vermeiden liegen dem Arbeitsvertrages nebenvertraglichen Vereinbarungen, gesetzliche Bestimmungen (Bundesurlaubsgesetz,Kündigungsschutzgesetz,...), die Betriebsordnung eines Unternehmens und diefür die Branche geltenden Tarifverträge zugrunde.
1.2 Pflichten des Arbeitnehmers und ArbeitgebersMit Abschluß des Arbeitsvertrages übernehmen ArbeitnehmerundArbeitgeber Pflichten und erhalten Rechte. Für Angestellte sind diese imHandelsgesetzbuch festgehalten:
1.2.1 Pflichten des ArbeitnehmersArbeitspflicht des Arbeitnehmers: DerArbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben persönlich zuerfüllen und den Weisungen des Arbeitgebers in der Regel Folge zuleisten.Verschwiegenheit und Unbestechlichkeit:Geschäftsgeheimnisse wie Bezugsquellen, Löhne, Umsätze, usw.dürfen weder leichtfertig ausgeplaudert noch gegen Schmiergelder verratenwerden.Einhaltung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots:Der Angestellte darf nebenher ohne Einwilligung des Arbeitgeberswedera) selbständig - auch nicht in einer fremden Branche -ein Handelsgewerbe betreiben b) im Geschäftszweig des Arbeitgebers Geschäfte für eigeneoder fremde Rechnung machen (HGB §60) Auskunfts- und Rechenschaftsablegungspflicht: DerArbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft überden Stand seiner Arbeit zu geben.Pflicht zur Anzeige drohender Schäden: DerArbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf Probleme im Arbeitsablaufhinweisen, z.B. auch auf die Unterschlagung eines Kollegen.Treuepflicht: Der Arbeitnehmer muß seineArbeit so ausführen, daß er die Interessen des ArbeitgebersvertrittEinhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots:Damit der Angestellte nach Ausscheiden seinem vorherigen Arbeitgeber keineKonkurrenz macht, kann ein Wettbewerbsverbot für längstens zwei Jahrevereinbart werden. Er darf aber das berufliche Vorkommen und die neueArbeitsplatzwahl nicht wesentlich erschweren. Außerdem muß eineangemessene Entschädigung für Minderverdienst bezahlt werden (HGB§§ 74,74a). 1.2.2 Pflichten des ArbeitgebersLohnzahlungspflicht: Zahlung des Arbeitgebersfür die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsvertrag und dengesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Bei Krankheit muß das Gehaltsechs Wochen weiter gezahlt werden (HGB §64).Maßregelungsverbot: Der Arbeitgeber darfkeinen Arbeitnehmer benachteiligen, der in zulässiger Weise seine Rechteausübt, z.B. sich bei Vorgesetzten beschwert o.ä.Beschäftigungspflicht: Der Arbeitnehmer istnicht nur dazu verpflichtet zu arbeiten, sondern auch dazu berechtigt.Pflicht zum Schutz vonPersönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers: z.B. Datenschutz, Recht auf freieMeinungsäußerung, Eigentumsrecht,...Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit desArbeitnehmers: Der Arbeitsplatz, an dem der Angestellte täglich vieleStunden verbringt, darf nicht gesundheitsgefährdend sein. Helle, saubereBüros werden ebenso als unabdingbar angesehen wie einwandfreiesanitäre Anlagen. Ein gutes Betriebsklima wird als leistungssteigerndangesehen und soll dazu beitragen, daß Anstand und Sitte gewahrt werden(HGB §67).Pflicht zum Schutz vor sexueller Belästigungam Arbeitsplatz: Die gilt für Frauen und MännergleichermaßenFürsorgepflicht: Pflicht dem Arbeitnehmergegenüber: Sozusagen Gegenstück der Treuepflicht, z.B. die Lohnsteuerrichtig zu berechnen, ...Pflicht zur UrlaubsgewährungZeugnis: Jeder ausscheidende Arbeitnehmer hat dasRecht auf Erteilung eines Zeugnisses (HGB §73). Das Zeugnis mußmindestens Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung haben(einfaches Zeugnis). Auf Verlangen muß der Arbeitnehmer auch dieFührung und die Leistungen angeben. Negative Begebenheiten dürfennicht erwähnt werden.
2 ArbeitsschutzDas Recht auf Arbeit gehört zu den wesentlichen Elementen der modernenIndustriegesellschaft, Ausgewogene und gerechte arbeitsrechtliche Bestimmungensind Grundlage sozialer Sicherheit und sozialen Friedens. Der Arbeitnehmerschutzhat sich aus den Arbeitsbedingungen des 19. Jahrhundert heraus entwickelt undwurde im Jahre 1891 als Gesetz gefaßt. Inhaltlich befaßte es sichmit Frauen-, Nacht- und Kinderarbeit. Außerdem schriebes die Arbeitszeitin den Fabriken, Bergwerken, Werften und Werkstätten fest und brachte dieSonntagsruhe. Schon damals forderte der Reichstag eine zusammenfassende Regelungdes Arbeitsrechts. Zahlreiche Versuche, ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch zuschaffen, sind in diesem Jahrhundert gescheitert, zuletzt 1977. Deshalb ist dasArbeitsrecht immer noch in zahlreichen Einzelgesetzen und in zahllosenGerichtsurteilen verstreut. Der im 19. und 20. Jahrhundert entwickelte Arbeitsschutz läßtsich untergliedern in den technischen und den sozialen Arbeitsschutz.
2.1 Technischer ArbeitsschutzDurch das Grundgesetz hat der Schutz von Leben und Gesundheit desArbeitnehmers eine verfassungsrechtliche Grundlage. Fürden Staat folgtdaraus die Verpflichtung zumindest die zentralen Eckwerte des technischenArbeitsschutzes vorzugeben. Zum technischen Arbeitsschutz gehören alleMaßnahmen, die dazu beitragen Leben und Gesundheit des arbeitendenMenschen zu schützen, insbesondere Verordnungen über Gewerbe,Maschinen Sicherheit am Arbeitsplatz undUnfallverhütungsvorschriften
2.2 Sozialer ArbeitsschutzDie soziale Verantwortung, welche der Staat dem Arbeitnehmer gegenüberübernommen hat, verpflichtet ihn, dem arbeitenden Menschen ein Gefühlder Sicherheit des Arbeitsplatzes zu verschaffen. Zusätzlich zu dengesetzlichen Rechten des Arbeitnehmers, sowie den Rechten aus Betriebsordnungund Tarifvertrag, hat der Gesetzgeber deshalb im Rahmen des sozialen spezielleGesetze erlassen, die den Arbeitnehmer, als offensichtlich dem Arbeitgeberbenachteiligten, im Allgemeinen und besonders benachteiligtenArbeitnehmergruppen im Speziellen schützen sollen: das Kündigungschutzgesetz (KSchG),das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),das Schwerbehindertenschutzgesetz unddas Mutterschutzgesetz(MuSchG).
3 Arbeitsschutzgesetze3.1 Kündigungschutzgesetz (KSchG) 3.1.1 Beendigung des ArbeitsverhältnissesWollen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ein unbefristetesArbeitsverhältnis lösen, so muß gekündigt werden. Fürdie ordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristengemäß §622 BGB: fürAngestellte 42 Tag zum Quartalsendefür Arbeiter 14 Tagefür Auszubildende fristlos, aber nurinnerhalb der Probezeit Diese Kündigungsfristen gelten soweit nicht andere vertraglich (beiAngestellten jedoch mindestens ein Monat) oder tarifvertraglich festgelegtwurden. Ohne Kündigungsfrist - also fristlos - kann nur gekündigt werden,wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der normalenKündigung nicht mehr zumutbar ist. Wichtige Gründe in diesemSinnegibt es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber (sieheTabelle 1). Tab. 1: Gründe für fristloseKündigung
für Arbeitgeber:
| für Arbeitnehmer
| | Tätlichkeit oderEhrverletzung durch den Arbeitnehmer | ⇒ Tätlichkeit oderEhrverletzung durch den Arbeitgeber | | ⇒ Verletzung desVertrauensverhältnis | ⇒ Verletzung derFürsorgepflicht | ⇒ Verweigerung derDienstpflicht | ⇒ Nichtzahlung des Lohnsoder Gehalts | | ⇒ Verletzung desWettbewerbsverbots |
| Ebenso wie beim Mietverhältnis, wird hier ordentliche Kündigungjedoch aus sozialen Gründen beschränkt, um den Bestand dieses fürdie Existenz wichtige Rechtsverhältnis zu sichern. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem besonderenKündigungsschutz.
3.1.2 Allgemeiner KündigungsschutzWer mindestens 6 Monate in derselben Firma beschäftigt ist, ist gegensoziale ungerechtfertigte Kündigung durch das Kündigungsschutzgesetz(KSchG) geschützt. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wennder Arbeitnehmer keinen Kündigungsgrund gab und auch keine betrieblicheNotwendigkeit vorlag. Die sozial ungerechtfertigte Kündigung ist unwirksamund der Arbeitnehmer kann innerhalb von einer Woche beim Betriebsrat Einsprucheinlegen bzw. innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Klage einreichen,wobei der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigungbedingen, der Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisenhat, welche dieKündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen. Eine Kündigung ist ebenfalls sozial ungerechtfertigt, wenn 1. in Betrieben des privaten Rechts die Kündigung gegen eineRichtlinie des Betriebsverfassungsgesetzes(BetrVG) verstößt, oderder Arbeitnehmer z.B. an einem anderen Platz im Betrieb weiterbeschäftigtwerden kann 2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts dieKündigung gegen eine Richtlinie über die Personalauswahl beiKündigungen verstößt oder der Arbeitnehmer an einem anderenPlatz in derselben Dienststelle oder Verwaltung weiterbeschäftigt werdenkann 3.1.3 Besondere KündigungsschutzDer besondere Kündigungsschutz findet fürbesonderePersonengruppen Anwendung, die der Gesetzgeber als äußerstschutzbedürftig einstuft. Neben Jugendlichen, werdenden Müttern undSchwerbehinderten, für die die gesetzlichen Bestimmungen im Folgendenerläutert werden, unterliegen u.a. Wehrdienstleistende undBetriebsratmitglieder dem besonderenKündigungsschutz.
3.2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)Jugendliche bedürfen aufgrund ihrer körperlichen und geistigenEntwicklung eines besonderen Schutzes vor Überbeanspruchung und vor denGefahren am Arbeitsplatz. Ihre gesundheitliche Entwicklung darf nicht durch zufrühe und ungeeignete Arbeiten gefährdet werden. Diesem Ziel dient dasJugendarbeitsschutzgesetz. Die Geschichte des Jugendarbeitsschutzes beginnt mit der Industrialisierungim vergangenen Jahrhundert. Daß preußische “Regulativüber die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken”aus dem Jahre 1838 verbot als erste gesetzliche Regelungdie Fabrikarbeit derKinder unter 9 Jahren und schränkte die Arbeit der Jugendlichen unter 16Jahren auf 10 Stunden ein. Der heutige moderne Jugendarbeitsschutz geht selbstverständlichwesentlich weiter. Er befaßt sich mit allgemeinen Vorschriftenüber die Jugendarbeit, die Beschäftigung von Kindern undJugendlichen bis zu 18 Jahren, die Jugendarbeits- und Freizeit, Beschäftigungsverbote, die Pflichten des Arbeitgebers, die gesundheitliche Betreuung, die Aufsichtsbehörde für Jugendarbeitund in besonderen Fällen mit den Straf- undBußgeldvorschriften 3.2.1 GeltungsbereichDas Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Personen,die noch nicht 18 Jahre alt sind und in einem Ausbildungs-oderArbeitsverhältnis stehen. Ausgenommen sind geringfügigeHilfeleistungen aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Bindung, inEinrichtungen der Jugendhilfe, usw.
3.2.2 Verbot von KinderarbeitDie Beschäftigung von Kindern(Personen die noch nicht 14 Jahre altsind) ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmen ist das Berufspraktikum,soweit es nicht 7 Stunden pro Tag oder 35 Stunden pro Wocheüberschreitet.
3.2.3 Beschäftigung JugendlicherDie Arbeit Jugendlicher unterliegt erheblichen öffentlich-rechtlicherBeschränkungen. Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren istgrundsätzlich nur im Berufsausbildungsverhältnis zulässig.Besonderer Arbeitszeitschutz ist die grundsätzliche Beschränkung dertäglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden bei einer Wochenarbeitszeit von maximal40 Sunden für Jugendliche; Mehrarbeit, Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- undFeiertagsarbeit sind generell unzulässig; Ausnahmen und abweichendeVereinbarungen regelt das Erste Jugendarbeitsschutzänderungsgesetz vom 15.10. 1984.
Jugendarbeits-schutzgesetz
| Geltungsbereich desJugendarbeitsschutzgesetzes Ausbildung und Beschäftigung vonJugendlichen unter 18 Jahren
| Arbeitszeit F 40Stunden pro Woche, max. 8 ½ Stunden am Tag F 5-Tage-Woche F Schichtzeit(Arbeitszeit incl. Pausen) max. 10 Std. /Tag F Arbeitsbeginnfrühestens 6.00 Uhr, -ende spätestens 20.00 Uhr F Ruhepausen
| Originaldokument enthält an dieser Stelle eine Grafik! Original document contains a graphic at this position!
| Gesundheitsschutz F Erstuntersuchung F Nach-und Ergänzungsuntersuchungen F Freistellungfür Untersuchungen F Züchtigungsverbot
| Jugendurlaub F bis16 Jahren 30 Tage F bis17 Jahren 27 Tage F bis18 Jahren 25 Tage
| Beschäftigungsverbote F Kinderarbeit(Jugendliche unter 14 Jahren) F GefährlicheArbeiten F Akkordarbeit F Arbeitenunter Tage F Sonn-und Feiertagsarbeit
| F Freistellungzum Berufsschulunterricht
| Abb. 1: Übersicht über dasJugendarbeitsschutzgesetz
3.2.4 JugendurlaubDer Jugendurlaub beträgt bei noch nicht 16-jährigen 30, bei nochnicht 17-jährigen 27, bei noch nicht 18-jährigen 25 Werktage (Stichtag: Beginn des Kalenderjahrs), im Untertage-Bergbau je 3 Tage zusätzlich.Akkord- und Fließbandarbeit sind verboten.Die Einhaltung derSchutzvorschriften wird durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert unddurch Strafbestimmungen gesichert.
3.2.5 Freistellung zum BerufsschulunterrichtDie Ausbildung erfolgt in der Regel im dualen System, d.h. neben derinnerbetrieblichen Ausbildung besuchen die Auszubildenden denBerufsschulunterricht. Hierzu sind sie vom Arbeitgeber freizustellen(§§ 9,10 JArbSchG).
3.2.6 Beschäftigungsverbote für JugendlicheJugendliche dürfen grundsätzliche keine Arbeitendurchführen, die ihre Leistungsfähigkeit überschreiten.Darüber hinaus dürfen Jugendliche keinen sittlichen Gefahrenausgesetzt sein. Unter 16 Jahren dürfen Jugendliche keine Arbeitverrichten, die mit Unfallgefahren, außergewöhnlicher Hitze,Kälte oder Nässe oder anderen schädlichen Einflüssenverbunden sind, bei über-16-jährigen sind diese Arbeiten erlaubt,soweit sie dem Ausbildungsziel dienen und unter fachkundiger Aufsicht erledigtwerden. Akkordarbeit ist ebenso verboten wie Sonn- und Feiertagsarbeit undArbeit unter Tage.
3.3 Mutterschutzgesetz (MuSchG)Ansätze für gesetzliche Regelungen zum Schutz werdenderMütter gab es bereits im vergangenen Jahrhundert. So bestimmte u. a. dieGewerbeordnung von 1877, daß gewerbliche Arbeitnehmerinnen 3 Wochen nachder Niederkunft nicht beschäftigt werden durften. Aus diesen nach heutigerAuffassung sehr bescheidenen Anfängen hat sich der derzeitige umfassendegesetzliche Mutterschutz entwickelt. Rechtsgrundlage des heutigen Mutterschutzesist vor allem das Mutterschutzgesetz, das vom 1.1.1986 an durch dieEinführung eines Erziehungsurlaubs im Bundeserziehungsgeldgesetz erheblichausgebaut wurde. Ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes ist in Betrieben, in denenregelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, angeeigneter Stelle auszulegen oder auszuhändigen (§18 MuSchG).
3.3.1 Geltungsbereich:Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen die in einemArbeitsverhältnis stehen, ohne Rücksicht auf Familienstand undStaatsangehörigkeit und regelt den gesamten Beschäftigungsbereich,das Beschäftigungsverbot, das Kündigungsverbot, das Arbeitsentgelt,das Mutterschaftsgeld, die Mutterschaftshilfe und beauftragt Behörden mitder Aufsicht des Schutzes.
3.3.2 Informationspflicht der ArbeitnehmerinWerdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft unddenwahrscheinlichen Termin der Entbindung mitteilen, sobald ihr Zustand bekannt ist(§5 MuSchG). Der Arbeitgeber kann diesbezüglich von der Arbeitnehmerindas Zeugnis eines Arztes verlangen. Die Wirkung der Mitteilung liegt darin,daß von ihrem Zugang an der Arbeitgeber prüfen muß. ob undwelche Beschäftigungsverbote er zu beachten hat.
3.3.3 BeschäftigungsverboteWerdende bzw. Stillende Mütter dürfen nicht beschäftigtwerden, wenn Mutter und Kind durch die Beschäftigung gefährdet werdenkönnen oder mit schädlichen Einwirkungen (Strahlen, Gase, ...) inBerührung kommen können (§3 MuSchG). Dabei braucht eineGefährdung nicht durch die Art der Beschäftigung bedingt sein, sondernkann sich auch aus dem besonderen Gesundheitszustand der Frau (z.B.ständiges Erbrechenmüssen) ergeben. Werdende bzw. StillendeMütter dürfen nicht regelmäßig mehr als 5 kg hebenmüssen und nach Ablauf des5. Monats keine Arbeiten ausführen, die nurim Stehen zu verrichten sind oder in denen sie sich stark beugen oder streckenmüssen. Nach Ablauf des 3. Monats der Schwangerschaft darf die Frau keineArbeiten auf Fahrzeugen erledigen, die zur Beförderung von Personen oderGütern dienen (§4 MuSchG). Akkordarbeit oderFließbandarbeit mit festgesetztem Tempo sind ebenfalls verboten. Werdendeund stillende Mütter dürfen nicht mit Mehr-, Nacht und Sonntagsarbeitbeschäftigt werden. Bei einem teilweisen Beschäftigungsverbot, z.B.für bestimmte Tätigkeiten, kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin miterlaubten Arbeiten beschäftigen, soweit diese der Arbeitnehmerin zumutbarsind. Der bisherige konkreteArbeitsplatz bleibt der Arbeitnehmerin garantiert.Die für werdende Mütter bestehenden konkretenBeschäftigungsverbote kommen auch für stillende Mütter zum Zuge,ausgenommen die Verbote über die Beschäftigung im Stehen undaufBeförderungsmittel. Stillende Mütter können nach Ablauf derSchutzfristen Freistellung von der Arbeit für die zum Stillen erforderlicheZeit verlangen (mindestens zweimal täglich 30 Minuten oder eine Stunde proTag).
Mutter-schutzgesetz
| Geltungsbereich desMutterschutzgesetzes Alle Frauen die in einem Arbeitsverhältnisstehen, ohne Rücksicht auf Familienstand undStaatsangehörigkeit
| Beschäftigungsverbote F Gesundheitvon Mutter oder Kind gefährdet F GefährlicheEinflüsse am Arbeitsplatz F Arbeitenmit schwerem Heben, Strecken oder Beugen verbunden F nurim Stehen zu erledigen (ab 5. Monat) F Personen-oder Güterbeförderung (ab 3. Monat) F Akkord-oder Fließbandarbeit mit festges. Tempo F Arbeitenunter Tage F Sonn-und Feiertagsarbeit
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| Entgeltschutz F Mutterschutzlohnbei Beschäftigungsverbot F Mutterschaftsgeldinnerhalb der Schutzfristen F Zuschußzum Mutterschaftsgeld F Mutterschaftshilfe s ÄrztlicheBetreuung s Versorgungmit Arznei- und Heilmitteln s stationäreBehandlung in einer Krankenanstalt bis 6 Tage nach Entbindung s Haushaltshilfe,soweit nötig
| Schutzfristen F ab6 Wochen vor Entbindung und F bis8 Wochen nach der Entbindung absolutesBeschäftigungsverbot F beiFrüh- oder Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen nach Entbindung
| Schutzfristen F Erziehungsgeldbis zum 24. Lebensmonat des Kindes F Anspruchauf unbezahlten Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres desKindes
| Kündigungsverbot F währendder Schwangerschaft sowie bis 4 Monate danach
| Abb. 2: Übersicht über dasMutterschutzgesetz
3.3.4 SchutzfristenSechs Wochen vor der Entbindung darf eine Werdende Muttergrundsätzlich nichtbeschäftigt werden (absolutesBeschäftigungsverbot), es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklichmit der Beschäftigung einverstanden. Wöchnerinnen dürfen achtWochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (absolutesBeschäftigungsverbot). Diese Frist verlängert sich auf 12 Wochen beiFrüh- oder Mehrlingsgeburten.
3.3.5 EntgeltsicherungDurch die Mutterschaft dürfen der Arbeitnehmerin keine finanziellenNachteile entstehen. Soweit Frauen durch Beschäftigungsverbot ganz oderteilweise mit der Arbeit aussetzen, so muß der Arbeitnehmer den bisherigenDurchschnittsverdienst weiter gewähren. In der gesetzlichenKrankenversicherung versicherte Frauen erhalten während der absolutenSchutzfristen (sechs Wochen vor und acht bzw. 12 Wochen nach der Entbindung)Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts derletzten drei Monate von der Krankenkasse. Nicht in der gesetzlichenKrankenversicherung Versicherte erhalten vom BundesversicherungsamtMutterschaftsgeld in Höhe von maximal DM 400,00 (Stand ‘95). Da durchdas Mutterschaftsgeld der bisherige Verdienst vielfach nicht abgedeckt ist,muß der Arbeitgeber im allgemeinen während der gesetzlichenSchutzfristen einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischenDM 25,00 und dem um die gesetzlichen Abzüge vermindertenkalendertäglichen Arbeitsentgelts zahlen.
3.3.6 KündigungsverbotWährend der Schwangerschaftund bis zum Ablauf von vier Monaten nachder Entbindung unterliegt die Arbeitnehmerin einem besonderenKündigungsverbot (§19 MuSchG).
3.3.7 Erziehungsgeld und ErziehungsurlaubFür nach dem 31.12.92 geborenen Kinder wird bis zum 24. Lebensmonatdes Kindes ein Erziehungsgeld in Höhe von DM 600,00 pro Monat gezahlt,soweit das Einkommen der Erziehungsberechtigten DM 100.000,00 nichtüberschreitet. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf unbezahlten Erziehungsurlaub gegenihren Arbeitgeber bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Dieser kannvom Vater, der Mutter oder einer sonstigen Person geltend gemacht werden, diedas Kind erzieht. Eine Unterbrechung des Erziehungsurlaub bzw. ein Wechsel unterden Erziehenden ist dreimalzulässig. Während des Erziehungsurlaubbleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, es ruht lediglich.
3.4 Schwerbehindertengesetz (SchwbG)Der heutige besondere Schutz der Schwerbehinderten geht auf die Zeit nachdem Ersten Weltkrieg zurück. Ihm lag zunächst die Auffassung zugrunde,daß es Pflicht des Staates ist, den Menschen, die ihre Gesundheit imZusammenhang mit den Kriegsereignissen geopfert haben, eine Hilfe bei derEingliederung ins Arbeitsleben zu helfen. Dieselbe Hilfe wurde auch den durchArbeitsunfälle Verletzten zuerkannt. Dagegen waren Personen mitErwerbsminderung durch angeborene Leiden, Krankheiten oder Unfälleaußerhalb der beruflichen Tätigkeit zunächst nicht miteinbezogen, weilman befürchtete den Schutz der Kriegs- und Arbeitsopfer zugefährden.
3.4.1 GeltungsbereichDie Gleichstellung der nicht berücksichtigten Behinderten brachte erstdas Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbehindertengesetzes im Jahre1974.Seitdem sind durch das Schwerbehindertengesetz alle Personen geschützt, diein ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, ohne Rücksicht auf dieUrsache ihrer Behinderung. Ziel des Gesetzes ist es, die Einstellungs- und Beschäftigungschancenauf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zuerhöhen. 3.4.2 Einstellungspflicht des ArbeitgebersDer Arbeitgeber ist verpflichtet bei der Besetzung von Stellen zuprüfen, ob er Schwerbehinderte, insbesondere beim Arbeitsamt gemeldeteSchwerbehinderte, einstellen kann (§14 SchwbG) und, wenn er über mehrals 15 Arbeitsplätze verfügt, einen bestimmten Prozentsatz vonSchwerbehinderten einzustellen. Der einzelne behinderte Arbeitnehmer hat keinen individuellenEinstellungsanspruch, vielmehr wird dieser dadurch erzwungen, daß derArbeitgeber eine Ausgleichsabgabe in Höhe von DM 200,00 monatlich fürjeden nicht besetzten Arbeitsplatz zahlen muß. DieBeschäftigungsquote von Schwerbehinderten lag 1992 mit4,3% deutlich unterder Pflichtquote von 6%. Wie aus Tabelle 2 ersichtlich, machen noch vieleprivate Arbeitgeber, aber auch Öffentliche, von der Zahlung derAusgleichsabgabe Gebrauch. Tab. 2: Beschäftigungsquote von Schwerbehindertenim Jahr 1992 (Pflichtquote 6%)
Art des Arbeitgebers
| Beschäftigungsquote
| private Arbeitgeber
| 3,7 %
| öffentliche Arbeitgeber
| 5,2 %
| Bundesministerien
| 6,8 %
| Die gezahlte Ausgleichsabgabe darf nur gemäß §11 Abs. 3 und4 SchwbG für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderterverwendet.
Schwerbehindertengesetz
| Geltungsbereich desSchwerbehindertengesetzes Alle Personen, die in ihrerErwerbsfähigkeit gemindert sind, ohne Rücksicht auf Ursache derBehinderung
| Einstellungspflicht desArbeitgebers F Prüfung,ob zu besetzende Stellen mit Schwerbehinderten besetzt werdenkönnen F ab16 Arbeitnehmern Beschäftigung von Schwerbehinderten bis zum Pflichtsatz F Schwerbehindertenvertretungab 5 Schwerbehinderten Arbeitnehmern
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| Berufliche Förderung desSchwerbehinderten F derSchwerbehinderte ist so zu beschäftigen, daß er seineFähigkeiten voll verwerten und weiterentwickeln kann F beiMaßnahmen zur beruflichen Bildung sind Schwerbehinderte bevorzugt zuberücksichtigen
| Zahlung einer Ausgleichsabgabe fürnicht besetzte Schwerbehindertenarbeitsplätze in Höhe von DM 200,00pro Monat
| Freistellung vonMehrarbeit Zusatzurlaub in Höhe von 5Arbeitstagen
| BesondererKündigungsschutz F Kündigungbedarf vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle F mindestens4 Wochen Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung
| Abb. 3: Übersicht über dasSchwerbehindertengesetz
3.4.3 Sonstige Verpflichtung desArbeitgebersBerufliche Förderung Der Arbeitgeber muß den Schwerbehinderten so einsetzen, daß erseine Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln kann.Er muß ihm die Möglichkeit zur Fortbildung bieten und ihn beiMaßnahmen zur beruflichen Bildung bevorzugtberücksichtigen. Besondere Ausstattung des Betriebes Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsräume undGerätschaften so herzurichten, daß wenigstens die vorgeschriebeneZahl Schwerbehinderter dauernde Beschäftigung finden kann, die Einrichtungvon Zeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte zu fördern und denArbeitsplatz mit erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszurüsten,soweit dies für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mitunverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Aus den Mittelnder Ausgleichsabgabe kann hierzu finanzielle Unterstützung beantragtwerden. Freistellung von Mehrarbeit Der Schwerbehinderte kann gegenüber dem Arbeitgeber jeglicheMehrarbeit ablehnen (§46 SchwbG) Zusatzurlaub Der Schwerbehinderte erhält Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen (§47SchwbG).
3.4.4 Besonderer KündigungsschutzDie ordentlich Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf der vorherigenZustimmung der Hauptfürsorgestelle (§15 SchwG). Nach ErhaltderZustimmung kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigungaussprechen. Die dann von ihm einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt 4Wochen, auch im Probe- und Aushilfsarbeitsverhältnis (§16SchwbG).
4 QuellenangabeSchöningh-Verlag, Paderborn 1991:Wirtschaftslehre des Haushalts, Curtaz, Ruchti-Göller, Schäfer,Schmid, Senkel Verlag Gehlen, Bad Homburg 1989: UnsereWirtschaft, Gönner, Lind Bundesministerium für Arbeit undSozialordnung, Bonn 1994: Übersicht über das Arbeitsrecht, Halbach,Paland, Schwedes, Wlotzke
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